Grundpflege

Definition

Die Grundpflege umfasst die körperliche Versorgung. Dazu gehört die Körperpflege, prophylaktische Maßnahmen, die Zubereitung und Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme sowie die Unterstützung der Mobilität.


Jeder Mensch kann pflegebedürftig werden. Durch Krankheit, Unfall oder im Alter können Sie jederzeit plötzlich auf Hilfe angewiesen sein. Die Pflegebedürftigkeit kann dabei dauerhaft oder nur für einen begrenzten Zeitraum eintreten.

Bei einer Pflegebedürftigkeit verliert man teilweise oder ganz die Fähigkeit, die Körperpflege und Ernährung selbständig durchzuführen. Auch die Mobilität ist oftmals eingeschränkt. Sie können jedoch Hilfe von Angehörigen oder einem Pflegedienst in Anspruch nehmen. Mit unserer Hilfe fördern wir die Selbständigkeit unserer Klienten und stellen diese weitgehend wieder her.


Die Grundpflege gibt es als Leistung der Pflegeversicherung (SGB XI) oder als Leistung der Krankenkasse (SGB V).

Bei der Pflege nach SGB XI übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten der Pflege. Dabei ist ein Pflegegrad erforderlich. Den Pflegegrad können Sie bei der Pflegekasse beantragen.

Bei der Pflege nach SGB V übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Pflege. Voraussetzung ist die ärztliche Verordnung.

Zur Grundpflege gehört

Diese Leistungen sind enthalten:

Körperpflege

  • z.B. waschen im Bett oder am Waschbecken,
  • Duschen oder Baden,
  • Hautpflege,
  • Zahnpflege,
  • Versorgung einer Inkontinenz

Ernährung

  • z.B. mundgerechte Zubereitung der Speisen,
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

Mobilität

  • z.B. Hilfe beim Aufstehen,
  • Ankleiden,
  • Hilfe beim Zubettgehen